Pflanzenrückschnitt von Bäumen und Sträuchern
Die Grundeigentümer werden, gestützt auf die Verkehrserschliessungsverordnung (VErV), aufgefordert, Bäume und Sträucher, welche in den Strassen- bzw. Gehwegraum ragen, auf die Parzellengrenze zurückzuschneiden. In Rad- und Gehwegbereichen muss der Luftraum eine Höhe von mind. 2.65 m aufweisen und in Fahrbahnbereichen einen solchen von mind. 4.5 m. Diese Lufträume müssen von jeglichem Ast- und Blattwerk befreit sein. Zudem sind zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit Hecken und Sträucher auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten auf eine maximale Höhe von 80 cm zurückzuschneiden. Die Strassenbeleuchtung darf nicht durch Pflanzen verdeckt sein. Hausnummern und Signalisationen müssen gut sichtbar sein.
Der schonendste Zeitraum für Rückschnitt-Arbeiten ist von November bis Februar. Dann befinden sich Bäume und Sträucher in der Vegetationsruhe und auch die meisten Tiere haben sich aus diesen Lebensräumen zurückgezogen.
Der Rückschnitt sollte bis spätestens Mitte März 2025 erfolgen.
Sofern eine unmittelbare Gefährdung für Verkehrsteilnehmer bestehen sollte, kann der Strasseneigentümer die erforderlichen Massnahmen, bei Nichtbefolgen der gesetzlichen Pflichten, zu Lasten der säumigen Anstösser selber treffen.
Das Merkblatt «Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern» kann auf der Gemeindewebsite (Link) eingesehen werden.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Gemeinde Fischenthal
Tiefbau und Werke